Unter dem Begriff „Solaranlagen“ werden im folgenden thermische Anlagen sowie photovoltaische Anlagen verstanden. Unsere Angebote sind freibleibend. Es gelten für die Rechtsbeziehungen mit unserem Auftraggeber (AG) primär die gegenständlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen. Geschäftsbedingungen, welcher Art immer, die zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen im Widerspruch stehen, sind im vollen Umfang unwirksam, gleichgültig, ob, wann und in welcher Form uns diese zur Kenntnis gebracht wurden. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten der vorliegenden Bedingungen sind nur für diese wirksam und bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer vorangehenden, ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung. Stillschweigen gegenüber Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des AG gilt keinesfalls als Zustimmung. Soweit diese Allgemeinen Vertragsbedingungen keine Regelungen enthalten, gilt das dispositive Recht, wobei Abweichungen von diesem in Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des AG nicht akzeptiert werden.
Unser AG hat alle notwendigen Vorkehrungen, inklusiv der Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, zu treffen, damit wir rechtzeitig mit unserer Arbeit beginnen können. Das Erlangen der allfälligen erforderlichen behördlichen Genehmigungen liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des AG. Der AG hat bei der Installation der Anlage persönlich anwesend zu sein, da es im Rahmen der Installation der Anlage zu notwendigen Änderungen kommen kann. Sollte der AG bei der Installation der Anlage nicht anwesend sein, so sind wir berechtigt, notwendige Änderungen ohne Rücksprache mit dem AG nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Der AG hat einen vollständigen und korrekt ausgefüllten Bestellauftrag zu erteilen. Weiters gewährleistet der AG, dass seine Angaben über Auflage und Befestigungspunkte bei Baubeginn auf der Baustelle auch tatsächlich gegeben sind. Ferner ist von ihm die Statik der Unterkonstruktion (Dach, Wand, Aufständerung, usw.) zu prüfen und sicherzustellen, dass sie dem von uns aufzubringenden Werk entspricht. Unser Auftraggeber hat zu prüfen, ob eventuell Lichtemissionen/Blendungen auf Liegenschaften Dritter durch die Anbringung der Solaranlage verursacht werden. Die Verantwortung für allfällige Lichtemissionen/Blendungen übernimmt ausschließlich der AG. Für die Anlieferung ist eine entsprechende Zufahrt für die dafür notwendigen Transportfahrzeuge und gegebenenfalls einen Kran sicherzustellen. Für Schäden im Zusammenhang mit der Anlieferung, insbesondere für Flurschäden als Folge mangelnder Bodenqualität, kann von unserer Seite keine Haftung übernommen werden. Soweit während der Montage ein Kran aufgestellt werden muss, hat der AG für das Vorhandensein eines entsprechenden Aufstellplatzes zu sorgen. Die Montagefläche muss plan sein. In Erfüllung unserer Warnpflicht weisen wir darauf hin, dass mit Wassereintritten oder Bildung von Kondenswasser zu rechnen ist, wenn kein dichtes Unterdach vorhanden ist. Ein derartiges dichtes Unterdach ist bauseitig zu gewährleisten. Sollte kein dichtes Unterdach vorhanden sein und ungeachtet dessen eine Beauftragung erfolgen, kann von unserer Seite keine Haftung für Schäden in Folge von Wassereintritt oder Bildung von Kondenswasser übernommen werden. In Erfüllung unserer Warnpflicht weisen wir darauf hin, dass es bei Montage der Ware zu Beschädigungen und Brüchen von Ziegeln kommen kann. Für dahingehende Schäden kann unsererseits keine Haftung übernommen werden. Eine notwendige Abdeckung ist bauseitig zu prüfen und vorzunehmen. Der AG hat eine entsprechend gesicherte und witterungsgeschützte Lagermöglichkeit für die zur Montage gelangenden Bauteile bereit zu stellen. Das bauseits beizustellende Baugerüst muss normgerecht ausgeführt sein, dies insbesondere auch hinsichtlich seiner Positionierung sowie hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften. Wenn der AG seiner Verpflichtung bauseits die entsprechenden Vorkehrungen für die Durchführung unserer Arbeit zu treffen, nicht rechtzeitig nachkommt, so steht uns die Wahl zu, vom Vertrag zurückzutreten oder die fehlenden Erfordernisse auf Kosten des AG herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Diesfalls haben wir jedenfalls das Recht, die bisher erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Der AG haftet zudem für den uns entstehenden Schaden, wobei wir entweder den konkreten Schaden oder aber einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % der Auftragssumme geltend machen können.
Der Erhalt allfälliger Förderungen, wie etwa die OeMAG-Förderung, aber auch Finanzierungszuschüsse Dritter sind ausschließlich vom AG zu beantragen, welcher das Vorliegen der Voraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen hat. Alle von uns genannten bzw. mit dem AG vereinbarten Preise sind – vorbehaltlich zwischenzeitlich erfolgter Änderung der Lieferantenpreise – für jeweils zwei Monate gültig. Wenn nicht gesondert angeführt, gelten die Preise ab Werk ohne Verpackungs- und Versandkosten. Bei Aufträgen mit Montage sind Dachdecker-, Spengler-und Spitzarbeiten sowie Gerüst- und Krankosten in den Preisen nicht enthalten. Ebenso wenig in den Preisen enthalten sind Netzanschlusskosten, Gebühren, oder sonstige Kosten des Strombetreibers, die im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme bzw. dem laufenden Betrieb der Anlage bzw. der Abrechnung der Einspeiseerlöse und ähnlichem entstehen. Die Frist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. des Entgeltes im Zusammenhang mit der Installation der Anlage beträgt längstens 14 Tage, gerechnet ab Abschluss des Vertrages, die Frist endet jedenfalls 3 Tage vor Anschluss der Anlage ans Netz. Nur wenn alle vereinbarten (Teil-)Zahlungen fristgerecht geleistet worden sind, darf ein vereinbarter Skonto abgezogen werden. Bei jedem (Teil-)Verzug erlischt der Skonto auch für rechtzeitig geleistete Zahlungen. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung des AG haben wir in jedem Fall die Wahl die (Teil-)Zahlung oder vereinbarte Vorauszahlung zu fordern oder vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von 4 Tagen zurücktreten. Daneben bleibt unser Recht bestehen, Schadenersatz (inkl. entgangenen Gewinn) zu begehren. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen von Seiten des AG ist ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung unzulässig. Vom AG behauptete Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche berechtigen diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.
Die von uns erstellten PV-Kalkulationen sind Beispielsrechnungen ohne Anspruch auf Verbindlichkeit. Eine Haftung für die Richtigkeit der PV- Kalkulationen wird sohin ausgeschlossen.
Für die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen ist darüber hinaus erforderlich, dass Witterungsbedingungen bestehen, die die Durchführung unserer Arbeiten erlauben. Ob dies der Fall ist, entscheiden wir eigenständig. Soweit durch verspätete Zahlungen oder Verstöße des AG Lieferungs- und Leistungsfristen von uns nicht eingehalten werden können, trifft die Verantwortung dafür den AG und entbindet uns – wenn wir Zuhaltung des Vertrages begehren – von allen eingegangenen Leistungs- und Lieferungsfristen. Für unverschuldete und fahrlässig verursachte Lieferverzögerungen haften wir nicht. In einem solchen Fall verzichtet der AG auf das Recht, vom Kauf zurückzutreten sowie auf das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Im Falle der durch den AG verursachten Verzögerung der Leistungsausführung hat der AG alle dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen; diesfalls können wir unsere Leistung und unseren Aufwand mittels Teilrechnung fällig stellen. Ist der AG mit einer (Teil)-Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, den gesamten Restkaufpreis zur Zahlung fällig zu stellen. Die gesamte Restforderung wird auch dann zur Zahlung fällig, wenn gegen den AG ein Exekutionsverfahren eingeleitet wird oder sich sonst in irgendeiner Form dessen Bonität und Kreditwürdigkeit mindert. Der Terminsverlust berechtigt uns zudem vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle eines wichtigen Grundes haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dies zu Ansprüchen des AG welcher Art auch immer führt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere jede Form von Lieferschwierigkeiten unseres Lieferanten oder aber das Auftreten von Umständen, die zu Verzögerungen auf der Baustelle führen bzw. geführt haben. Unsererseits kann alternativ zum konkreten Schaden als pauschalierter Schadenersatz ein Betrag in Höhe von 25 % der Auftragssumme jedenfalls dann verrechnet werden, wenn die Stornierung des Kunden zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem unser Montageteam bereits auf dem Weg zum Kunden ist, die Montage aufgrund ungenügender bauseitiger Vorleistungen nicht durchgeführt werden kann oder die Montage aufgrund eines unvollständigen bzw. nicht korrekt ausgefüllten Bestellauftrages nicht durchgeführt werden kann. In all diesen Fallen behalten wir uns einen Rücktritt vom Vertrag jedenfalls vor.
Wird der Transport durch Dritte vollzogen (Post, Bahn, Spedition, usw.), haben wir mit der Übergabe an den Frachtführer unsere Verpflichtungen erfüllt. Das Risiko geht auf den AG über. Bei Lieferungen frei Haus erfolgt der Eigentumsübergang sowie der Risikoübergang mit Ablieferung der Ware auf der Baustelle bzw. dem schriftlich vereinbarten sonstigen Lieferort, ohne dass es einer Übernahmebestätigung bedarf.
Ausgeschlossen wird der Umtausch von Sonderwaren (keine Lagerware). Der Vertragsgegenstand ist nach Ablieferung bzw. nach Fertigstellung unserer Montage vom AG unverzüglich zu prüfen. Dabei sind Mängel, die festgestellt werden oder festgestellt hätten werden können unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung bzw. nach Fertigstellung unserer Montage schriftlich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels an uns bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nachdem sie entdeckt worden sind bzw. entdeckt werden hätten können, zu rügen. Unterlässt der AG eine gehörige Prüfung oder wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die vertragsgegenständliche Ware als mängelfrei geliefert bzw. die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf lrrtumsanfechtung auf Grund behaupteter Mängel ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Ist der Mangel behebbar, so erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist. Die Behebung kann aber auch (nach unserer Wahl) durch Austausch – ebenfalls innert angemessener Frist – erfolgen. Der Anspruch auf Preisminderung ist in jenen Fällen, in welchen wir die Mängel beheben, ausgeschlossen. Das Recht des AG auf Wandlung wird einvernehmlich abgedungen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom AG zu tragen. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 24 Monate ab Ablieferung bzw. ab Fertigstellung unserer Montage. Von der Gewährleistung ausgenommen sind höhere Gewalt, Silikonarbeiten/ Silikonfugen, Veränderungen durch witterungsbedingte Einflüsse, Frostschäden, Glasbrüche. Ebenso wenig haften wir für Schäden am Gebäude, die durch die Installation und Nutzung einer Anlage entstehen können, zum Beispiel durch die Verringerung der Belastungs- und Tragfestigkeit (etwa durch Schneelast). Die Haftung wird ausgeschlossen für Schäden, die dadurch entstehen, dass der AG oder ein von ihm beauftragter Dritter ihm obliegende Vorarbeiten für die Installation der von uns gelieferten und/oder montierten Kaufsache mangelhaft vorgenommen hat. Des weiteren haften wir nicht für Schäden, die durch mechanische Beanspruchung entstehen oder auf unsachgemäße Montage bzw. Installation der Produkte zurückzuführen sind. Grundsätzliche Voraussetzung für unsere Haftung ist jedenfalls, dass der Einbau unseres Produktes entsprechend den Montageanleitungen in der jeweils geltenden Fassung durch einen konzessionierten Fachbetrieb erfolgte, keine Änderung am Produkt vorgenommen wurde, dass uns Gelegenheit zur Prüfung von Beanstandungen an Ort und Stelle unverzüglich nach dem Auftreten der behaupteten Mängel gegeben wurde und dass eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Inbetriebnahme sowie die jährliche Überprüfung und Wartung durch ein diesbezüglich konzessioniertes Fachunternehmen vorliegt. Allfällige von uns zugesagte Garantieleistungen gelten nur gegenüber unserem AG. Der AG bestätigt hiermit, dass er über die Funktionsweise unseres Werkes und die Art, wie es zu betreiben ist, im Detail aufgeklärt wurde. Der AG verzichtet uns gegenüber auf allfällige Rückgriffsrechte, insbesondere auf jene gem. § 933b ABGB sowie auf die Geltendmachung allfälliger Mangelfolgeschäden. Schadenersatzansprüche (insbesondere auch für Mangelschäden, Mangelfolgeschäden, Gewinnentgang) in Fällen unserer leichten Fahrlässigkeit oder schlicht groben Fahrlässigkeit werden ausgeschlossen. Grobe bzw. krass grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz unsererseits hat der Geschädigte zu beweisen. Es bestehen für den AG keine Ansprüche, falls die Beschädigung auf unsachgemäße oder schuldhafte Behandlung zurückzuführen ist. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls ein Jahr nach Erbringung von Lieferung bzw. Leistung unsererseits. Ausgeschlossen ist jedenfalls jeder Anspruch auf den Ersatz von Folgeschäden (wie etwa entgangene Einspeisevergütungen, Kosten für Ersatzstrombezug). Der Gesamthaftungsumfang von uns ist in jedem Fall auf den Kaufpreis des fehlerhaften Produktes begrenzt. Das Aussehen der Solaranlage, Ebenheitsabweichungen sowie überhaupt Veränderungen, die nach unserer Lieferung aufgetreten sind, stellen keinen Mangel dar, soweit hiermit keine funktionelle Beeinträchtigung des Produktes verbunden ist.
Der AG nimmt weiters zur Kenntnis, dass im Zuge der Montage und Inbetriebnahme der Solaranlage Risse bzw. Brüche von Bohrleitungen, Armaturen, Sanitäreinrichtungen und Geräten infolge von nicht erkennbaren Spannungen oder Materialfehlern möglich sind. Für diese kann keine Haftung übernommen werden. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass bei Verschleißteilen eine beschränkte Haltbarkeit gegeben ist. Auch bei behelfsmäßiger Instandsetzung ist nur mit einer stark beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Auch weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass bei zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk Schäden durch Stemmarbeiten entstehen können, für welche unsererseits keine Haftung übernommen werden kann. Ebenso wird die Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch Stemmarbeiten an im Mauerwerk verlegten Leitungen entstehen, deren Verlauf nicht erkennbar war. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird einvernehmlich ausgeschlossen. Wenn die Solaranlage aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden oder ein von diesem beauftragten Dritten angefertigt wird, so haften wir dafür, dass die Solaranlage diesen Angaben entsprechend tatsächlich ausgeführt wird. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Konstruktion wird unsererseits nicht vorgenommen und ist nicht Gegenstand des Auftrages. Eine Haftung für die Richtigkeit dieser Konstruktion wird ausgeschlossen.
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Unsere Waren dürfen nicht veräußert werden, wenn der AG uns gegenüber in Zahlungsverzug ist. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der AG bereits mit Abschluss des Vertrages die aus der Veräußerung entstehende Forderung an uns ab. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die an uns abgetretene Forderung gepfändet, so sind wir hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. An sämtlichen dem AG überlassenen Unterlagen, wie etwa Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns sowohl das Eigentums- als auch Urheberrecht zurück.
Der AG erteilt uns das Recht, alle gelieferten bzw. installierten Solaranlagen inklusive dem dazugehörigen Objekt und dessen Umgebung für öffentliche Werbezwecke zu nutzen, etwa im Rahmen der Veröffentlichung in Prospekten, auf unserer Homepage, auf Messen oder in Fernsehausstrahlungen.
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
Zusätze zu diesem Vertrag sind nur gültig, wenn sie schriftlich getroffen und von beiden Teilen firmenmäßig unterfertigt worden sind.
Es gilt österreichisches, materielles Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
Auf Grund möglicher Dachlawinen ist im Bereich der Solaranlage auf ausreichende Schnee-Schutzsicherung zu achten. Silikonfugen sind Wartungsfugen und in den entsprechenden Abständen zu prüfen, gegebenenfalls zu erneuern. Die Solaranlage ist jedenfalls jährlich zu warten und auf deren Funktionalität hin zu überprüfen. Eine von uns erstellte Förderungsberechnung oder Simulationsrechnung ist unverbindlich und vom AG selbst zu prüfen. Die in Prüfberichten, Zeugnissen, Zulassungen sowie in Veröffentlichungen und Unterlagen angeführte Ausführung, Ergebnisse und Werte haben jedenfalls bei Sonder-Solaranlagen keine Gültigkeit.
Wir haben von Mittwoch, 29.05. bis inkl. Freitag 31.05. wegen unseres Betriebsausfluges geschlossen, wir sind ab Montag, 03.06. wieder im Einsatz und für Sie erreichbar.